Jurafuchs
§ 7

§ 7

BauO LSA
Teilung von Grundstücken
Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung
Stand 2013-09-10
(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen. (2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften abgewichen werden, ist § 66 entsprechend anzuwenden.

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