(1)Die Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebs des Pressegewerbes bedarf keiner gewerberechtlichen Zulassung.(2)Die für alle Gewerbebetriebe geltenden Vorschriften bleiben unberührt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 1 Recht der freien Meinungsäußerung und PressefreiheitArt. 3 Aufgaben der Presse →