Jurafuchs

Art. 11

BayUIG
Umweltzustandsbericht
Antragsunabhängige Verbreitung von Umweltinformationen
Stand 2006-12-08
Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Freistaat Bayern. Hierbei berücksichtigt es Art. 10 Abs. 1, 3 und 6. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2007 zu veröffentlichen.

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