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Jurafuchs

Art. 18

BB-VERF
Asylrecht, Verbot der Auslieferung und Abschiebung
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Ausländerinnen und Ausländer dürfen nicht in ein Land ausgeliefert oder abgeschoben werden, in dem für sie die Gefahr der Todesstrafe oder Folter besteht.

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