(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Ausländerinnen und Ausländer dürfen nicht in ein Land ausgeliefert oder abgeschoben werden, in dem für sie die Gefahr der Todesstrafe oder Folter besteht.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bb-verf/__18.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).