Soweit der Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 ihren Verantwortungsbereich betrifft, legt die Landesregierung innerhalb von sechs Monaten dem Landtag eine Stellungnahme vor.
§ 23
BbgDSGStellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht
Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Stand 2024-03-05