Jurafuchs
§ 23

§ 23

BbgDSG
Stellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht
Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Stand 2024-03-05
Soweit der Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 ihren Verantwortungsbereich betrifft, legt die Landesregierung innerhalb von sechs Monaten dem Landtag eine Stellungnahme vor. Einzelnorm

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →