(1) Das Eigentum wird gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.
(2) Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/be-verf/__23.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).