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Jurafuchs

Art. 67

BE-VERF
(1) Der Senat nimmt durch die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Diese sind: 1. die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht), 2. die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung, 3. einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung durch die Hauptverwaltung bedürfen. Die Ausgestaltung und Begrenzung der Aufsicht werden durch Gesetz geregelt. Es kann an Stelle der Fachaufsicht für einzelne Aufgabenbereiche der Bezirke ein Eingriffsrecht für alle Aufgabenbereiche der Bezirke für den Fall vorsehen, dass erhebliche Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt werden. (2) Die Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr. Der Senat kann Grundsätze und allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit der Bezirke erlassen. Er übt auch die Aufsicht darüber aus, daß diese eingehalten werden und die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt. (3) Die Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben werden im Einzelnen in einem zusammenfassenden Zuständigkeitskatalog bestimmt. Der Zuständigkeitskatalog wird entweder durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung des Senats erlassen. Wird der Zuständigkeitskatalog als Rechtsverordnung erlassen, bedarf diese der Zustimmung des Abgeordnetenhauses und kann durch Beschluss des Abgeordnetenhauses geändert oder abgelehnt werden. Das Nähere regelt ein Gesetz. (4) Zur Ausübung der Schulaufsicht können Beamte in den Bezirksverwaltungen herangezogen werden. (5) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest. Weitere Fassungen dieser Norm Artikel 67 Verf BE, vom 03.04.1998, gültig ab 18.11.1999 bis 31.12.2025

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