(1) Den Bezirken ist die Möglichkeit zu geben, frühzeitig zu den Fragen der Verwaltung und zur Gesetzgebung, die die Belange der Bezirke betreffen, Stellung zu nehmen. Die frühzeitige Beteiligung stellt jedes Mitglied des Senats für seinen Geschäftsbereich sicher.
(2) Es finden hierzu auch regelmäßig mindestens einmal monatlich gemeinsame Besprechungen des Regierenden Bürgermeisters und der Bürgermeister mit den Bezirksbürgermeistern oder den stellvertretenden Bezirksbürgermeistern als Vertretern des Bezirksamts statt (Rat der Bürgermeister).
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Weitere Fassungen dieser Norm
Artikel 68 Verf BE, vom 03.04.1998, gültig ab 18.11.1999 bis 31.12.2025
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Quelle: gesetze-im-internet.de/be-verf/__68.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).