(1)
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium. Bis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 finden die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz entsprechend Anwendung.
(2)
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen übertragen. Unberührt bleiben gesetzliche Bestimmungen, die die Zuständigkeit anderer als in Satz 1 genannter Behörden bestimmen.