Jurafuchs

§ 1

BedGewV TH
Stand 1998-04-08
(1)
Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, dürfen abweichend von § 9 Abs. 1 ArbZG Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden
1.
in Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit
2.
im Bestattungsgewerbe,
3.
in Garagen und Parkhäusern,
4.
in Brauereien, Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke sowie Betrieben des Großhandels zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
5.
in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
6.
im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu vier Stunden,
7.
in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter mit der Beratung von Kunden für bis zu sechs Stunden,
8.
im Fotografenhandwerk zur Herstellung von Bild- oder Videofilmaufnahmen während privater Veranstaltungen und Feiern sowie
9.
mit der Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und der Beratung per Telekommunikation.
(2)
Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 gelten nicht am Neujahrstag, am Karfreitag sowie an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen.

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