Drei Jahre nach Inkrafttreten ist dieses Gesetz hinsichtlich seiner Wirkungen zu überprüfen. Der Landesregierung ist Bericht über die Prüfung durch das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung zu erstatten.
§ 17
BbgBGGÜberprüfung des Gesetzes
Interessensvertretung der Menschen mit Behinderungen
Stand 2024-06-20