(1)
Verkaufsstellen dürfen an Werktagen von 0.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein.
(2)
Verkaufsstellen müssen, soweit die §§ 4 bis 6 nichts Abweichendes bestimmen, geschlossen sein
1.
an Sonn- und Feiertagen,
2.
am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14.00 Uhr.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte.
(4)
Die bei Ladenschluss anwesenden Kundinnen und Kunden dürfen noch bedient werden.