Jurafuchs

§ 63b

BbgBesG
Überführung vorhandener Beamtinnen und Beamter des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes und des mittleren Justizdienstes
Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz
Stand 2024-07-16
(1)
Die am 31. Dezember 2024 vorhandenen Beamtinnen und Beamten des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Besoldungsgruppe A 6 werden am 1. Januar 2025 in die Ämter ihrer Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 7 überführt.
(2)
Die am 31. Dezember 2024 vorhandenen Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes in der Besoldungsgruppe A 6 werden am 1. Januar 2025 in die Ämter ihrer Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 7 überführt.

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