Jurafuchs

§ 17

BGG
Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Stand 2022-06-13
(1)
Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
(2)
Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(3)
Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.

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