(1)
Die Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte umfasst insbesondere die Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2)
Zeiten, in denen neben der beruflichen Tätigkeit zur Weiterbildung eine eigene Praxis betrieben wird, sind für berufliche Gebiete und gebietsspezifische Schwerpunkte nicht anrechnungsfähig.
(3)
Der Beginn der Weiterbildung in einem Gebiet, das die Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie umfasst, setzt auch die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde voraus.
(4)
Die ärztliche Weiterbildung findet in stationären und ambulanten Einrichtungen der medizinischen Versorgung und in anderen zugelassenen Einrichtungen statt, soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht. Die Zulassung einer Einrichtung als ärztliche Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1.
das Spektrum des Weiterbildungsganges durch die Behandlung von geeigneten Patientinnen und Patienten in der jeweiligen Fachrichtung in so ausreichender Zahl abgebildet wird, dass die Weiterzubildenden die Möglichkeit haben, sich mit den typischen Inhalten der jeweiligen Weiterbildung vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen.