Jurafuchs

§ 4

ThürBodSchG
Ergänzende Bestimmungen bei schädlichen Bodenveränderungen
Stand 2003-12-16
Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Bodenschutzbehörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 BBodSchG gelten entsprechend.

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