(1)
Die Anerkennung von Qualifikationen, die ehrenamtlich Tätige im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz an anderen Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen erworben haben, erfolgt durch das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium. Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann die Aufgabe der Anerkennung auf andere Stellen übertragen.
(2)
Die Anerkennung anderer Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz erfolgt, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen vorliegen, durch das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.