Jurafuchs

§ 1

BremVwZG
Anwendung des Verwaltungszustellungsgesetzes
Stand 2018-10-26
(1)
Auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. *)
(2)
Auf die Zustellungen im Verwaltungsverfahren der Gerichte und der Justizbehörden finden die für die gerichtliche Zustellung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

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