Jurafuchs

§ 26

BVerfSchG
Nachberichtspflicht
Übermittlungsvorschriften
Stand 2026-05-06
Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, es sei denn, daß dies für die Beurteilung eines Sachverhalts ohne Bedeutung ist.

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