(1) Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
(2) Niemand darf wegen derselben Tat zweimal gerichtlich bestraft werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/by-verf/__104.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).