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Jurafuchs

Art. 104

BY-VERF
Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten
(1) Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. (2) Niemand darf wegen derselben Tat zweimal gerichtlich bestraft werden.

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