Ausländer, die unter Nichtbeachtung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werden und nach Bayern geflüchtet sind, dürfen nicht ausgeliefert und ausgewiesen werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/by-verf/__105.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).