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Jurafuchs

Art. 106

BY-VERF
Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten
(1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung. (2) Die Förderung des Baues billiger Volkswohnungen ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden. (3) Die Wohnung ist für jedermann eine Freistätte und unverletzlich.

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