Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 121

BY-VERF
Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten
1Alle Bewohner Bayerns sind zur Übernahme von Ehrenämtern, insbesondere als Vormund, Waisenrat, Jugendpfleger, Schöffe und Geschworener verpflichtet. 2Staat und Gemeinden fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl. 3Das Nähere bestimmen die Gesetze.

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