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Jurafuchs

Art. 128

BY-VERF
2. Abschnitt Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung
(1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten. (2) Begabten ist der Besuch von Schulen und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen.

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