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Jurafuchs

Art. 129

BY-VERF
2. Abschnitt Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung
(1) Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet. (2) Der Unterricht an diesen Schulen ist unentgeltlich.

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