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Jurafuchs

Art. 130

BY-VERF
2. Abschnitt Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung
(1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Staates, er kann daran die Gemeinden beteiligen. (2) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.

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