(1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Staates, er kann daran die Gemeinden beteiligen.
(2) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/by-verf/__130.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).