Jurafuchs

§ 14

ChancenG
Beseitigen der Unterrepräsentanz
Abschnitt 2 Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern
Stand 2016-02-23
(1)
Soweit das Gesetzesziel der weitgehenden Beseitigung der Unterrepräsentanz in allen Entgelt- oder Besoldungsgruppen einer Laufbahn und in den Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben einschließlich der Stellen und Planstellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter erreicht ist, ist die jeweilige Dienststelle von folgenden Vorschriften entbunden:
1.
Erstellung eines Chancengleichheitsplans nach § 5,
2.
Erstellung eines Zwischenberichts nach § 8 und
3.
Aufforderung zur Bewerbung von Frauen nach § 9 Absatz 1 Satz 3.
(2)
Die Dienststelle hat unter frühzeitiger Beteiligung ihrer Beauftragten für Chancengleichheit im Abstand von zwei Jahren zu prüfen, ob das Gesetzesziel nach Absatz 1 weiterhin gewahrt ist und sie von den Vorschriften des Absatzes 1 entbunden bleibt. Die Beauftragte für Chancengleichheit kann die Entscheidung der Dienststelle nach § 21 beanstanden.

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