Die oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Sie erlässt ferner die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 34
ThürDSchGAusführungsvorschriften
Verfahrens- und Ausführungsbestimmungen
Stand 2004-04-14