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Jurafuchs

Art. 61

DSA
Europäisches Gremium für digitale Dienste
ABSCHNITT 3
(1) Es wird eine unabhängige Beratergruppe der Koordinatoren für digitale Dienste für die Beaufsichtigung der Anbieter von Vermittlungsdiensten mit der Bezeichnung „Europäisches Gremium für digitale Dienste“ (im Folgenden „Gremium“) eingerichtet. (2) Das Gremium berät die Koordinatoren für digitale Dienste und die Kommission im Einklang mit dieser Verordnung, um folgende Ziele zu erreichen: a) Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und zur wirksamen Zusammenarbeit der Koordinatoren für digitale Dienste und der Kommission in Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen; b) Koordinierung und Mitwirkung an Leitlinien und Analysen der Kommission, der Koordinatoren für digitale Dienste und anderer zuständiger Behörden zu neu auftretenden Fragen in Bezug auf Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, im gesamten Binnenmarkt; c) Unterstützung der Koordinatoren für digitale Dienste und der Kommission bei der Beaufsichtigung sehr großer Online-Plattformen.

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