Die für Denkmalschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche für den Denkmalwert unerhebliche Maßnahmen abweichend von § 11 Absatz 1 und 2 genehmigungsfrei sind.
§ 11b
DSchG BlnGenehmigungsfreistellung
Maßnahmen des Denkmalschutzes; öffentliche Förderung; Verfahrensvorschriften
Stand 1995-04-24