Jurafuchs

§ 14

DSG M-V
Begnadigungsverfahren
Besondere Verarbeitungssituationen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679
Stand 2018-05-22
(1)
In Begnadigungsverfahren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, soweit sie zur Ausübung des Gnadenrechts durch die zuständigen Stellen erforderlich ist. Diese Datenverarbeitung unterliegt nicht der Kontrolle der Aufsichtsbehörde.
(2)
In Begnadigungsverfahren gelten nur die Artikel 5 bis 7 sowie Kapitel IV mit Ausnahme von Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.