Jurafuchs
§ 23

§ 23

DSG M-V
Straftaten
Teil 6 Sanktionen, Einschränkung von Grundrechten, Übergangsvorschriften
Stand 2018-05-22
(1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, eine der in § 22 Absatz 1 genannten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, der oder die Auftragsverarbeiter und die Aufsichtsbehörde.

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