Jurafuchs

§ 15

ThürEGovG
Nachweise
Elektronisches Verwaltungshandeln
Stand 2018-05-10
(1)
Die §§ 5 und 5a des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechend. Dabei sind insbesondere die Grundsätze von Transparenz, Nutzerkontrolle, Datenschutz, Zweckbindung und Nachvollziehbarkeit elektronischer Nachweisverfahren im Rahmen der Umsetzung sicherzustellen.
(2)
Die Umsetzung der Regelungen zum elektronischen Nachweisverfahren ist bis spätestens zum 31. Dezember 2027 durch die für E-Government zuständige oberste Landesbehörde zu evaluieren.

Meine Notizen

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