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Jurafuchs

Art. 12

EMRK
Recht auf Eheschließung
Abschnitt I — Rechte und Freiheiten
Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

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