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Jurafuchs

Art. 16

EMRK
Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen
Abschnitt I — Rechte und Freiheiten
Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.

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