Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 19

EMRK
Errichtung des Gerichtshofs
Abschnitt II — Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
1Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet, errichtet. 2Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/emrk/__19.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).