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Jurafuchs

Art. 33

EMRK
Staatenbeschwerden
Abschnitt II — Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Jede Hohe Vertragspartei kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei anrufen.

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