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Jurafuchs

Art. 48

EMRK
Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs
Abschnitt II — Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.

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