Jurafuchs

§ 11

EntEigG HA 1980
Ordnungswidrigkeiten
Stand 1980-11-11
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern;
2.
Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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