1Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/estg/__122.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).