Jurafuchs
Artikel 21

Artikel 21

EuGVVO
Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge
Stand 2016-09-30
Artikel 21 (1) Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden: a) vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder b) in einem anderen Mitgliedstaat (2) Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann vor dem Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Buchstabe b verklagt werden.

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