Jurafuchs

§ 6

FTG
Verbot von Sport-, Tanz- und sonstigen Veranstaltungen
Stand 2015-04-30
(1)
Öffentliche Sportveranstaltungen sind verboten:
1.
am Karfreitag
2.
am Totensonntag bis 11 Uhr,
3.
am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) ab 13 Uhr.
(2)
Öffentliche Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, sind verboten:
1.
am Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 4 Uhr,
2.
am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4 Uhr bis 24 Uhr und
3.
am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) von 13 Uhr bis 24 Uhr.

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