Jurafuchs

§ 23a

ThürFAG
Mehrbelastungsersatz für Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
Sonderlastenausgleiche, Zahlungen für gemeinschaftlich finanzierte Aufgaben
Stand 2013-01-31
(1)
Führt die Wahrnehmung von Aufgaben, die den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen durch das Land im eigenen Wirkungskreis ab dem 1. Januar 2026 übertragen werden, zu wesentlichen Mehrbelastungen, ist bis zu deren Berücksichtigung in einer der Aufgabenübertragung nachfolgenden Revision nach § 3a Abs. 1 ein finanzieller Ausgleich (Mehrbelastungsersatz) außerhalb der FAG-Masse I durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu regeln. Das Gesetz oder die Verordnung des Landes, das oder die die Mehrbelastung auslöst, soll auch den Mehrbelastungsersatz regeln. Sofern ein Mehrbelastungsersatz durch gesonderte Regelung erfolgt, muss diese in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung stehen.
(2)
Der Kostenfolgenabschätzung zur Ermittlung der Mehrbelastung sind die sich bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltungstätigkeit ergebenden durchschnittlichen Ausgaben und Einnahmen zugrunde zu legen. Erfolgen im Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 Satz 1 Änderungen, die zu Entlastungen führen, sind die damit verbundenen Einsparungen zu berücksichtigen. Die Mehrbelastung ergibt sich aus der Differenz zwischen den geschätzten Ausgabenveränderungen einerseits und den geschätzten Einnahmenveränderungen andererseits. Eine durchschnittliche Mehrbelastung der betroffenen kommunalen Träger von bis zu einer Höhe von 0,40 Euro je Einwohner gilt nicht als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3)
Bei einer Erhöhung von Aufgabenstandards für bestehende oder neue Aufgaben des eigenen Wirkungskreises durch das Land gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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