Fällt den Liquidatorinnen oder Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften diese für den daraus entstandenen Schaden gegenüber den Gläubigerinnen oder Gläubigern als Gesamtschuldner.
§ 20
FraktGHaftung
Auflösung der Fraktionen
Stand 2026-04-22