An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten. Dieses Verbot gilt nicht
1.
für Arbeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfall zugelassen sind;
2.
für unaufschiebbare Arbeiten im Bereich des Post- und Fernmeldewesens, des Eisenbahnverkehrs, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des öffentlichen und privaten Personenverkehrs, des Güterfernverkehrs und der Versorgungsbetriebe;
3.
für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind;
4.
für Selbstbedienungswaschsalons sowie für Floh-, Trödel- und ähnliche Märkte.