(1)
Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.
(2)
Der Gewerbetreibende darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch
1.
Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb anbietet,
2.
Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.