Jurafuchs
§ 130

§ 130

GemO
Weisungsaufgaben
Allgemeine Übergangsbestimmungen
Stand 2000-07-24
Bis zum Erlass neuer Vorschriften sind die den Gemeinden nach bisherigem Recht als Auftragsangelegenheiten übertragenen Aufgaben Weisungsaufgaben im Sinne von § 2 Abs. 3, bei denen ein Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörden in bisherigem Umfang besteht.

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