Die Landkreise und kreisfreien Städte überwachen den Einzelhandel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 10 Untersuchungen und Begutachtungen§ 12 Berufe im Gesundheitswesen →