Jurafuchs

§ 3

GräbVersammlG
Stand 2006-10-26
Dieses Gesetz schränkt das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 23 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 19 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) ein.

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