Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig1.bezüglich der Gebäude des Bayerischen Landtags und des Geländes des Maximilianeums die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Landtags,2.im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 8 VerordnungsermächtigungArt. 10 Ordnungswidrigkeiten →